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Beratungshilfe

Hinweise zur Beratungshilfe

Beratungshilfe ist eine Form staatlicher Unterstützung, mit der in bestimmten Rechtsstreitigkeiten anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten übernommen werden können. Die eigentliche Beratung findet üblicherweise nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.

Bei Antragstellung sind unbedingt mitzubringen:

 gültiger Ausweis / aktueller Aufenthaltstitel

 Wenn Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, benötigen Sie entweder eine/n Dolmetscher/in oder eine andere Person, die die deutsche Sprache sicher beherrscht.

Hinweis:

Wenn Sie selbst niemanden kennen, der für Sie übersetzen kann, können Sie sich an ein Dolmetscherbüro wenden.

 Vollmacht nebst Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, falls der Antrag in Vertretung für eine andere Person gestellt wird

Schriftliche Unterlagen (insbesondere Schreiben zu eigenen Klärungsversuchen) über den zu klärenden Rechtsachverhalt

(Ausnahme hiervon sind Beratungshilfeangelegenheiten betreffend Scheidungs- und Trennungsfolgen)

 neuesten vollständigen Einkommensnachweis (Nettoeinkommen)

Hierzu gehören u.a.

Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide gem. ALG I und II, Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundsicherungsbescheid, Elterngeldbescheid, Wohngeldbescheid, Bafög-Bescheinigung, ggf. auch Kontoauszüge

Sofern Sie keine Sozialhilfe erhalten, bedarf es folgender weiterer Nachweise:

 Nachweis des Kontostandes (Giro und/oder Sparbuch)

 Nachweis der Zahlung auf Miet- und Nebenkosten (Mietvertrag)

 Nachweis von Unterhaltszahlungen

 Nachweis von Kredit-/Raten-/Darlehenszahlungen (Verträge)

 Nachweis der Zahlung von Versicherungsbeiträgen (Versicherungspolicen)

Ohne obengenannte Nachweise kann kein Beratungshilfeschein erteilt werden!

Beratungshilfe wird nicht bewilligt, wenn

1. in derselben Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt wurde (gilt auch für Ehen!)

2. Schreib-, Lese-, Sprach- und Verständnisprobleme beseitigt werden sollen,

3. andere meist über besondere Sachkunde verfügende Einrichtungen (wie bspw. Jugendamt oder Schuldnerberatungsstellen) als Hilfsoption zur Verfügung stehen,

4. gerichtliche Verfahren vorbereitet werden sollen,

5. alltägliche Probleme gelöst werden sollen,

6. dem Antragsteller noch eine Eigentätigkeit zumutbar ist und/oder

7. die Bewilligung zu einer Besserstellung des Antragstellers gegenüber nicht beratungshilfeberechtigten Personen führt.

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